Satzung

des Fördervereins Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege e. V.

Satzung des Fördervereins Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege e. V.
Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 28. August 2021.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist es, die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege (nachstehend Stiftung) ideell und materiell zu unterstützen, das Heimatgefühl und das Landesbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und mit beizutragen, dass aus dem Stiftungsgedanken eine Bürgerbewegung wird.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    3.1. Werbung für die Ziele der Stiftung;
    3.2. Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zu den Medien;
    3.3. Sammlung und Zuwendung von Förderungsmitteln an die Stiftung;
    3.4. Veröffentlichungen;
    3.5. Durchführung von Veranstaltungen;
    3.6. Werbung von Mitgliedern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung.
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der Fragen der Gemeinnützigkeit betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:
  2. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie wird durch Zusendung eines Mitgliedsausweises bestätigt.
  4. Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein und die Stiftung verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied, das trotz zweifacher Erinnerung den Beitrag nicht zahlt, wird von der Mitgliederliste gestrichen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 5 Mitgliedsrechte

Die Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Zustellung der Stiftungszeitung. Bei zahlreichen Einrichtungen der Stiftung und von der Stiftung geförderten Initiativen wird freier oder ermäßigter Eintritt gewährt. Diese Angebote werden im Einzelnen in der
Stiftungszeitung und ergänzenden Publikationen aufgeführt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 15. Februar des Jahres fällig.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und mindestens einem/er Beisitzer/in.
  2. Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter/e Vertreter/in des Vorstands tätig.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    2.1. Berufung des Kuratoriums;
    2.2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2.3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, sofern die Sach- und Personalkosten nicht bei der Stiftung abgebildet werden;
    2.4. Beauftragung und Begleitung der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer;
    2.5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vorstands einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die des stellvertretenden der/des Vorsitzenden.
  3. außerhalb einer Sitzung Beschlüsse mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Weg der elektronischen Kommunikation fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Die Vorstandssitzung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort, vermittelt durch Medien, die eine bidirektionale Bild- und Tonkommunikation erlauben, erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.

§ 12 Kuratorium

  1. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Vereins. Es setzt sich werbend für die Zwecke des Vereins ein und fördert die Mitgliederwerbung und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Vorstand beruft aufgrund eines eigenen Vorschlages, eines Vorschlages der Mitgliederversammlung oder eines einzelnen Mitgliedes Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Kuratoriums.
  3. Zu wichtigen Beschlüssen muss der Vorstand das Kuratorium hören.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede juristische Person oder jede Personenvereinigung wird jeweils als ein Mitglied gezählt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    2.1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands nach Vorlage des durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlusses;
    2.2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    2.3. Wahl des Vorstands;
    2.4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.
    2.5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes.
    2.6. Berufung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Stiftungszeitung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort, vermittelt durch
    Medien, die eine bidirektionale Bild- und Tonkommunikation erlauben, erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Format statt.
    Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse beziehungsweise eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.