Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen zur Förderung von Projekten durch die Nordrhein-Westfalen-Stiftung

Stand: 16.09.2022

Wir fördern Ihre Projekte auf der rechtlichen Grundlage eines Ver­trages, der unsere und Ihre Rechte und Pflichten regelt. Manche der Regelungen dieses Vertrages haben ihre Ursache in unserer Rechts­natur als (privatrechtliche) Stiftung des Landes: wir müssen über die Verwendung unserer Mittel Rechen­schaft ab­legen. Neben diesen all­gemeinen Regeln (auch Allgemeine Vertrags­bedingungen genannt) gibt es besondere Vereinbarungen, die im Fördervertrag enthalten sind. Beide Verträge gelten nebeneinander; dort, wo es zu Über­schneidungen kommt, geht der Fördervertrag vor.

1. Anwendung

  • Diese Bedingungen enthalten die für die Projektförderung zwi­schen uns an­wendba­ren vertraglichen Regelungen, soweit sich nicht aus dem Förder­vertrag Weiteres oder Abweichendes ergibt.
  • Diese Bedingungen stellen zusammen mit dem Fördervertrag so­wie den von Ihnen eingereichten Unterlagen die vollständige Vertragsgrundlage dar.
  • Bei der Beantragung des Zuschusses sind alle notwendigen Unterlagen ein­zu­reichen.
    Hierzu gehören insbesondere
    • Kosten- und Finanzplanung einschließlich vorgesehener Eigen­leistun­gen und Eigenmittel,
    • etwaige Drittmittel,
    • zu erwartende Einkünfte aus dem Projekt sowie
    • Erklärungen Dritter, wenn diese vom Projekt betroffen sind und für den Er­folg des Projektes irgendetwas tun oder unter­lassen müssen (zum Beispiel: Eigentümer einer Liegenschaft, der einen Zutritt ermöglichen muss).
    Eine Bearbeitung des Projektes und eine Auszahlung der Förder­mittel werden erst geschehen, nachdem die oben genannten Unterlagen voll­ständig bei uns vorliegen und geprüft wurden.
  • Ihre Angaben sind bindend. Differenzbeträge zwischen den tat­sächlichen Kosten und den gewährten Förderbeträgen und ande­ren für das Projekt zur Verfügung stehenden Geldmittel sind von Ihnen zu tragen, gleich aus welchem Grund Differenzen ent­stehen.
  • Die Verwendung von Fördermitteln für die Vergütung der Mitglie­der des Projektträ­gers oder an juristische Personen, deren Organ oder Gesell­schafter Mitglieder des Projektträgers sind, ist nur statthaft, soweit diese Vergabe mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so­wie mit den Grundsätzen des Ehrenamts in Einklang steht. Fördermittel stehen nicht für Bewirtungs­kosten zur Verfügung.
  • Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind weder abtretbar, noch dürfen sie als Sicher­heit verwandt werden.

2. Umfang der Förderung

  • Die Förderung durch uns geschieht als
    • Fehlbetragsfinanzierung, die auch dadurch geschehen kann, dass ein Anteil der Maßnahme gefördert wird
    • Festbetragsfinanzierung
    • Vollförderung (nur ausnahmsweise).
    Die Art und Höhe der Finanzierung ergibt sich aus dem Förderver­trag, den wir mit Ihnen abschließen.
  • Gefördert wird bei Vollförderung und Fehlbetragsfinanzierung höchstens der tatsächliche Aufwand, den wir bei der Verwendungsnachweisprüfung ermitteln. Sollte der zunächst ausgezahlte Betrag höher als die tatsäch­lichen Kosten sein, können wir diesen Betrag von Ihnen zurückfordern oder wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist, die Auszahlung verwei­gern. Bei Verringerung der veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 20% kann der Zuschuss anteilig um den jeweiligen Prozentsatz gekürzt werden. Dies gilt auch, wenn Sie die Mittel anders als im Förderantrag angegeben verwenden oder wenn Sie Einnahmen, Fremd- oder Eigenmittel anders verwenden, als im Förderantrag angegeben. Diese Fälle sind zugleich eine wesentliche Vertragsverletzung. Die Rückforderung geschieht in dem Verhältnis, wie unsere Förderung zu anderen Förderungen steht oder in voller Höhe der Abweichung.
  • In Fällen der Festbetragsfinanzierung gewähren wir die Finanzierung eines festen Betrages für ein Projekt. In diesem Fall behalten wir uns eine Rückforderung des gesamten Betrages vor, wenn das Projekt nicht innerhalb eines von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Zeitraum abgeschlossen ist. Sollten die Gesamtkosten des Projektes unterhalb des Betrages unserer Förderung liegen, behalten wir uns die Rückforderung der Differenz vor.

3. Auszahlung der Fördermittel

  • Wir werden die Fördermittel in Teilbeträgen oder insgesamt auszahlen. Eine Auszahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzun­gen für die Auszahlung vorliegen. Hierzu kann ein Abruf der Fördermittel, gegebenenfalls unter Beifügung von Urkunden gehören. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Fördervertrag. Stets dürfen wir 20 % der Förder­summe bis zur Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises zurückhalten.
  • Sie dürfen Teilzahlungen nur in der Höhe anfordern, wie sie für eine Zah­lung an Dritte innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung benötigt werden.
  • Soweit sich im Laufe der Projektarbeit herausstellt, dass die gemäß Ziffer 3 b) angeforderten Zuschüsse von Ihnen nicht innerhalb des Zweimonats­zeitraums verbraucht werden können, so sind diese unverzüglich nach Kenntnis an uns zurück zu überweisen. Die nicht innerhalb von 2 Monaten verbrauchten Beträge sind zu verzinsen. Die Zinsen stehen uns zu. Die Beträge werden dann zu einem späteren Zeitpunkt auf schriftlichen An­trag hin erneut ausgezahlt, soweit die Auszahlungsvoraussetzungen dann vorliegen.

4. Sicherung der Fördermittel

Die von uns gewährten Fördermittel können durch verschiedene Sicherungs­mittel gesichert werden. Diese Sicherungsauflagen er­geben sich aus dem Fördervertrag. Sie sind zugleich Zahlungs­voraussetzung. Derzeit kommen als Sicherungsmittel in Betracht:

  • Eine Grundschuld: Diese kommt immer dann in Betracht, wenn unsere Förderung zur Wertverbesserung einer Immobilie beiträgt und die förder­gerechte Nutzung für die Dauer der Zweckbindung ("Bindungsfrist") nicht rechtlich gesichert ist.
  • Eine Dienstbarkeit (persönlich oder Grunddienstbarkeit): Diese kommt im­mer dann in Betracht, wenn zur Verwirklichung des Förderzwecks eine weitere Handlung oder Duldung einer oder eines Dritten erforderlich ist.
  • Verträge mit Dritten: Diese kommen immer dann in Betracht, wenn ein Handeln oder Dulden einer oder eines Dritten notwendig ist und eine Absicherung über ein Grundstück nicht möglich oder erforderlich ist.

Die Bindungsfrist beträgt grundsätzlich bei einer Förderung, die an Grundstücken (dies umfasst auch alle Baumaßnahmen gleich welcher Art) bewirkt wird und bei einer Fördersumme von mehr als 100.000 EUR 25 Jahre ab dem Tag der öffentlichen Nutzung bzw. Eröffnung, bei allen anderen Förderungen 10 Jahre.

Wir werden im Übrigen nach Ablauf der Bindungsfrist auf unsere Sicherungs­mittel verzichten und zu gegebener Zeit auf Anfrage die entsprechenden Erklärungen (Löschungsbewilligung) abgeben.

5. Weitere Fördermittel

Sie sind verpflichtet, uns über die Beantragung und den Erhalt weiterer För­dermittel für das von uns geförderte Projekt unverzüglich zu unterrichten. Wir behalten uns vor, die von uns gewährte Förderung im Hinblick auf erhaltene oder zu erhaltende weitere Fördermittel um den Betrag dieser weiteren För­dermittel zu kürzen.

6. Verwendung der Fördermittel

  • Die von uns geleisteten Fördermittel stehen ausschließlich für Kosten zur Verfügung, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammen­hang stehen. Soweit Sie diese Fördermittel für Kosten verwenden wollen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, so sind Sie verpflichtet, uns schriftlich über die beabsichtigte anderweitige Verwendung zu informieren. Eine solche anderweitige Verwendung ist nur statthaft, wenn wir eine schriftliche Einwilligung erteilen. Erteilen wir eine solche schriftliche Einwilligung nicht oder verwenden Sie Mittel für nicht unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Kosten, so sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen die entsprechenden Beträge zu­rückzufordern oder von zukünftigen Fördermitteln einzubehalten.
  • Soweit Sie für die Durchführung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen des Projektes Aufträge an Dritte vergeben wollen, sind Sie ver­pflichtet, zumindest drei Vergleichsangebote einzuholen und hiervon das wirtschaftlichste auszuwählen. Im Rahmen einer Prüfung können wir und der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen eine Vorlage der Angebote verlangen. Diese Anforderungen gelten nicht bei
    • Aufträgen unter 15.000 EUR Auftragsvolumen (einmalig oder jährlich)
    • Aufträgen, bei denen Vereinsmitglieder als Ausdruck ehrenamt­lichen Enga­gements ohne Vergütung tätig werden

Bei einem Auftragsvolumen über 200.000 EUR (einmalig oder jähr­lich) er­folgt die Vergabe über ein geregeltes Verfahren nach dem öffentlichen Ver­gaberecht.

  • Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vorschriften des nordrhein-westfälischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG-NRW) auch für Sie bzw. durch die Nordrhein-Westfalen-Stiftung geförderte Projekte die Regeln dieses Gesetzes Anwendung finden können. Ob dies im Einzelfall tatsächlich so ist, sollten Sie selbst überprüfen.
    Wir prüfen nicht, ob Sie diesen Bestimmungen unterliegen und die entsprechenden Bestimmungen gegebenenfalls einhalten. Diese Verantwortung liegt bei Ihnen.

7. Erfolgskontrolle, Nachweis der Verwendung

  • Im Interesse der Erfüllung unserer Stiftungsaufgaben sind Sie ver­pflichtet, uns über den Fortgang des Projektes zu informieren und uns beständig über die Ver­wendung der Mittel zu berichten.
  • Hierzu reicht es aus, wenn Sie uns wenigstens einmal im Jahr schriftlich den Fortschritt des Projektes schildern. Haben wir nichts anderes verein­bart, erfolgt die erste Mitteilung spätestens ein Jahr nachdem Sie die ersten Fördermittel erhalten haben. Wir können jederzeit weitere Informa­tionen von Ihnen anfordern.
  • Neben den Berichten über den Fortgang des Projektes sind Sie ver­pflich­tet, uns gegenüber unverzüglich schriftlich Mitteilung zu ma­chen:
    • über die Beantragung weiterer Zuwendungen für dasselbe Pro­jekt bei an­deren Stellen oder eine anderweitige Finanzie­rung desselben Pro­jektes bei anderen Stellen.
    • über wesentliche Veränderungen der Tatsachen, die der Bewilligung zu Grunde liegen, insbesondere, wenn der Projektzweck nicht oder nicht mehr zu erreichen ist oder nicht aufrecht erhalten werden kann, wenn vorhandene oder bewilligte Mittel nicht ausreichen, um das Projekt so herzustellen bzw. durchzuführen, wie im Antrag beschrieben, wenn das Projekt aus anderen Gründen gefährdet ist, etwa bei Verlust oder Be­schädigung der wesentlichen Gegenstände, Entfall der räumlichen Vor­aussetzungen für das Projekt oder der personellen Voraussetzungen für das Projekt oder ähnlichen Gründen.
    • über einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Projektträgerin oder des Projektträgers, die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Verlust Ihrer Gemeinnützigkeit oder Liquidation.
  • Sie sind verpflichtet, die Verwendung der Fördermittel in angemessener Form schriftlich nach den Vorschriften dieses Abschnitts oder nach einer etwaigen Regelung im Fördervertrag nachzuweisen.
  • Soweit das Projekt nicht bis zu dem im Fördervertrag genannten Zeitraum abgeschlossen ist, sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich über die Verzögerung des Projektabschlusses sowie die hierfür ursächlichen Gründe Mitteilung zu machen.
  • Der Nachweis hat uns gegenüber schriftlich zu erfolgen. Hierfür verwen­den Sie bitte das Formular „Schlussverwendungsnachweis“, das im Inter­net auf unserer Website zum Download vorliegt oder Ihrem Vertrag als Anlage beigefügt ist. Etwaige weitere Anforderungen ergeben sich aus dem zwischen uns geltenden Fördervertrag. Für den Fall der Festbetragsfinanzierung kann im Einzelfall hiervon abweichend eine vereinfachte Prüfung vereinbart werden, bei der lediglich die Durchführung des Projektes und die Gesamtkosten nachgewiesen werden müssen.
  • Nachweise über die Verwendung der Mittel im Sinne von Ziffer 7 d) sind in folgenden Fristen und Formen vorzulegen:
    • wenn das Projekt bis zum Ende des Jahres, in dem Zuwendungs- bzw. Teilbeträge ausgezahlt wurden, noch nicht abgeschlossen war, bis zum 30.04. des Folgejahres als Teilverwendungsnachweis in einfacher Form.
    • wenn das Projekt (bzw. die Herstellungs-/Ankaufs-/Bauphase usw.) abgeschlossen ist, innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung dieses Zu­wendungszweckes. In diesem Fall sind zusammen mit dem zahlen­mäßigen Nachweis auch die Belege (Einnahmen- und Ausgabenbe­lege) für alle Zahlungen sowie die Verträge über die Vergabe von Aufträgen in digitaler Form oder Kopie beizufügen. Wir behalten uns vor, die Vorlage aller oder einzelner Nachwiese im Original zu fordern. Die Belege müssen Angaben und Anlagen enthalten, die es uns ermöglichen, die Verwendung nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Bei Ausgabenbelegen sind insbesondere die Zahlungsempfängerin bzw. der Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, der Zahlungsnachweis und bei Gegenständen der Verwendungszweck zu bezeichnen. Im Verwendungsnachweis ist von Ihnen zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
  • Ist ein Verwendungsnachweis für das geförderte Projekt insgesamt von einer anderen Stelle geprüft worden (z. B. von einer Bewilligungsbehörde einer Stadt, eines Kreises oder des Landes Nordrhein-Westfalen), so kön­nen wir im Einzelfall den dortigen Bericht als ausreichenden Verwen­dungsnachweis anerkennen und auf die Vorlage der Belege verzichten. In diesem Fall reicht eine tabellarische Aufstellung aller zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben sowie eine Kopie des Prüfberichtes der Prüfstelle.
  • Sie sind verpflichtet, alle Belege 10 Jahre nach Vorlage des Ver­wendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht eine längere Aufbewahrungsfrist in anderen Vorschriften bestimmt ist.
  • Wir sind im Übrigen berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäfts­unterlagen zur Prüfung anzufordern und die Verwendung der Zuwendung durch Prüfung am Ort einschließlich der Einsicht in Bücher, Belege und alle übrigen Geschäftsunterlagen zu prüfen oder durch von uns Beauf­tragte prüfen zu lassen. Die entsprechenden Prüfungen werden wir schriftlich ankündigen. Werden Dritte beauftragt, können Sie verlangen, dass die Prüfung durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte durchgeführt wird.
  • Der Landesrechnungshof und das Umweltministerium NRW haben ein vollumfängliches Prüfungsrecht hinsichtlich der bestimmungsgemäßen sowie wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel.

8. Folgen der Vertragsverletzung, Haftung

  • Durch den Fördervertrag werden Rechte und Pflichten begründet. Verlet­zen Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen, kann dies zu Schadensersatz­ansprüchen führen, die wir Ihnen gegenüber geltend machen dürfen. Sie sind in diesem Zusammenhang für eigenes Verschulden und für das Ver­halten derjenigen verantwortlich, die von Ihnen zur Erfüllung Ihrer Ver­tragspflichten als Dritte eingeschaltet wurden. Neben der Geltendmachung von Schadensersatz können wir auch die Kündigung und Rückabwicklung des bestehenden Förderverhältnisses verlangen. Unsere Rechte ergeben sich insoweit aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • In diesem Zusammenhang können wir insbesondere ohne weitere Nach­fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen und etwaig geleistete Zahlungen zurückverlangen, soweit eine wesentliche Vertragsverletzung Ihrerseits vorliegt. Eine wesentliche Ver­tragsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
    • die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben er­wirkt wurde;
    • Sie unsere Fördermittel oder Drittmittel nicht Ihrem Förderan­trag ent­spre­chend verwandt haben;
    • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit den bewillig­ten För­der­mitteln unter den festgesetzten Auflagen nicht zu er­reichen ist;
    • die Fördermittel bzw. die damit beschafften oder hergestellten Gegen­stände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden
    • eine auflösende Bedingung der Förderung eingetreten ist oder eine auf­schie­bende Bedingung endgültig nicht mehr eintreten kann;
    • die Fördermittel nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zah­lungen ver­wendet worden sind;
    • Auflagen nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist, ein­schließlich einer etwai­gen Nachfrist erfüllt sind, etwa der Ver­wendungsnachweis nicht vorliegt oder andere Mitteilungs­pflichten verletzt werden;
    • Sie gegen die Verpflichtungen der Vereinbarungen für eine gemein­same Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verstoßen
    • oder ein vergleichbar schwerwiegender anderer Grund vor­liegt.
  • Wenn die Vertragsverletzung durch Sie nur fahrlässig begangen wurde, behalten wir uns vor, nicht den gesamten entstandenen Schaden geltend zu machen, sondern Beträge für die zweckentsprechende Nutzung des geförderten Projektes vom Schadensersatzanspruch abzusetzen. Diese Beträge für die zweckentsprechende Nutzung entsprechen der Bindungsfrist.
    Unsere Ansprüche verringern sich also um den Betrag, um den das Projekt bei einer zweckentspre­chenden Nutzung abgeschrieben würde
  • Soweit das Projekt nicht bis zu dem im Fördervertrag genannten Zeitraum beendet ist, behalten wir uns, unter angemessener Berücksichtigung Ihrer Interessen sowie des etwaigen Ausmaßes Ihres Verschuldens das Recht vor, die weitere Förderung zu beenden oder gegebenenfalls Fördermittel zurück zu fordern.
  • Soweit Sie erhaltene Fördermittel unter Verstoß gegen diese Bedingun­gen, abweichend von Ihren Angaben im Antrag auf Projektförderung oder unter Verstoß gegen weitere Vereinbarungen oder Bedingungen oder unter Verstoß gegen Auflagen an Dritte auszahlen, so verpflichten Sie sich, diese Beträge einschließlich etwaiger Zinsansprüche an uns auf erstes Anfordern zurückzuerstatten.
  • Für unsere Haftung gilt, dass wir in den Fällen des Vorsatzes und der gro­ben Fahrlässigkeit unsererseits oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften haften. Gleiches gilt für die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haften wir nur für Fahrlässigkeit. Bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Öffentlichkeitsarbeit

Sie verpflichten sich zur gemeinsamen Presse- und Öffentlichkeits­arbeit mit uns. Die Einzelheiten werden im Fördervertrag geregelt.

10. Allgemeines

  • Etwaige Veränderungen dieses Vertrages bedürfen ebenso der Schrift­form, wie ein Verzicht oder eine Abänderung dieses Formerfordernisses.
  • Wir dürfen Mitteilungen auch als E-Mail, anderweitig elektronisch oder als PC-Fax (Textform) verschicken. Sie gelten als zugegangen, wenn sie durch uns an die letzte, uns bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
  • Soweit Sie durch mehrere Personen vertreten werden, reicht es aus, wenn unsere Mitteilungen, Erklärungen oder andere Kommunikation an eine vertretungsberechtigte Person gesandt werden.
  • Etwaige Forderungs- und Schadenersatzansprüche werden mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz ab Entstehung des Anspruchs verzinst.
  • Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Düsseldorf.