Satzung

der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege

Satzung der Nordrhein-Westfalen-Stiftung in der Fassung vom 06.12.2013

§ 1 Name, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen: „Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege“; sie darf im Rechtsverkehr auch die Kurzform "NRW-Stiftung" führen.
  2. Sie ist eine Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck, Zweckerreichung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung von Kultur, die Förderung des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass unter Natur- oder Landschaftsschutz stehende oder dafür geeignete Flächen, Naturdenkmäler, Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler sowie Kulturgüter, die für die Schönheit, Vielfalt und Geschichte des Landes und das Heimatgefühl und Landesbewusstsein seiner  Bürger Bedeutung haben, erhalten, gepflegt und für die Bürger erfahrbar gemacht werden. Die Stiftung leistet Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Kulturpflege und das Landesbewusstsein. Hierzu gehört auch eine Kennzeichnung der geförderten Projekte und erworbenen Gegenstände. Sie soll die Bereitschaft von Bürgern und Gruppen zur Mitarbeit an dieser Aufgabe wecken und fördern. Die Stiftung kann zu den genannten Zwecken das Eigentum an Grundstücken, Denkmälern und Kulturgütern erwerben, sie verwalten, Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Sicherung unterstützen und die naturschutz- und denkmalgerechte Nutzung fördern. Im Rahmen der Zweckerfüllung sollen auch die Aspekte von Migration und Inklusion Berücksichtigung finden. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks beinhaltet auch die finanzielle und organisatorische Förderung gemeinnütziger Vereine und Zusammenschlüsse, die Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements für die Stiftungszwecke sind. Dies kann auch gemeinsam mit steuerbegünstigten Körperschaften und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts geschehen. Die Stiftung kann ihre Zwecke auch verwirklichen, indem sie Mittel, die der Zweckförderung dienen, durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft und weiterleitet.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Die Stiftung darf sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. I, S. 2 AO bedienen.

§ 3 Stiftungsvermögen, Erhalt

  1. Das Vermögen der Stiftung, bestehend aus Stiftungskapital und Zustiftungen, ist in seinem Bestand in voller Höhe zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifterin/des Stifters oder Dritter erhöht werden; insbesondere wird das Land der Stiftung als Zustiftung aus seinem Eigentum Naturschutzgrundstücke übertragen.
  2. Die Stiftung darf im Rahmen des rechtlich und steuerlich zulässigen Rücklagen bilden und Mittel dem Vermögen zuführen.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungskapitals, den ihr zufließenden Lotterieerträgen, aus Spenden und - nach Maßgabe des Landeshaushaltes - auch aus Haushaltsmitteln.

§ 4 Verwendung der Erträge und Zuwendungen

Die Stiftung hat die ihr zufließenden öffentlichen und privaten Mittel und Erträge ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes, der Denkmalpflege, der Pflege von Kultur, Brauchtum, Landesgeschichte und Landesbewusstsein, die gemeinnützig im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften sind, zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungserträgen besteht nicht.

§ 5 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    a) der Stiftungsrat
    b) der Stiftungsvorstand
    c) die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer
  2. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Gremium ist nicht möglich. Die Ehrenpräsidentin/ der Ehrenpräsident kann nicht in einem weiteren Stiftungsorgan Mitglied sein.

§ 6 Der Stiftungsrat: Zusammensetzung, Beschlussfassung

  1. Die Landesregierung beruft auf Vorschlag der Ministerpräsidentin/ des Ministerpräsidenten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Mitglieder des Stiftungsrates.
  2. Die Ministerpräsidentin/ Der Ministerpräsident gehört dem Stiftungsrat als Vorsitzende/ Vorsitzender an, die für Natur- und Umweltschutz, Denkmalschutz und kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglieder der Landesregierung bzw. im Falle der Ressortverantwortung der Ministerpräsidentin/ des Ministerpräsidenten die zuständige Staatssekretärin/ der zuständige Staatssekretär gehören dem Stiftungsrat als stellvertretende Vorsitzende an. Die Mitglieder der Landesregierung können sich vertreten lassen.
  3. Die Landesregierung beruft in den Stiftungsrat:
    2 Vertreter der Landschaftsverbände,
    3 Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
    6 Vertreter der Naturschutz- und Heimatverbände,
    2 Vertreter der Wirtschaft,
    2 Vertreter der Gewerkschaften,
    2 Vertreter des kulturellen Lebens,
    2 Vertreter der Kirchen,
    1 Vertreter der Denkmalpflege.
    Die Amtszeit dieser berufenen Mitglieder ist einheitlich; sie beträgt fünf Jahre und endet für alle auch dann, wenn nur ein Mitglied eine fünfjährige Amtszeit erreicht hat.
  4. In den Stiftungsrat sollen neben Vertretern des Stifters in erster Linie Bürgerinnen und Bürger berufen werden, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks engagiert haben. Die Landesregierung kann bis zu 5 weitere Mitglieder zur Person berufen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls bis zu 5 weitere Mitglieder berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin/ der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds von der Landesregierung oder dem Stiftungsrat berufen.Die Amtszeit der nach Satz 2 und 3 berufenen Mitglieder endet gleichzeitig mit der Amtszeit der nach Absatz 3 berufenen Mitglieder.
  5. Die Neuberufung des Stiftungsrates soll rechtzeitig vor dem Ende der regulären Amtszeit des Stiftungsrates erfolgen. Für den Fall, dass die Neuberufung nicht rechtzeitig erfolgt ist, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zur Neuberufung des Stiftungsrates fort.
  6. Der Stiftungsrat trifft seine Beschlüsse in Sitzungen, die einmal jährlich stattfinden müssen. Die Sitzung wird durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden einberufen. Der Stiftungsrat ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Die Vorsitzende/ Der Vorsitzende kann den Stiftungsrat aus wichtigem Grund einberufen.
  7. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden des Stiftungsrates oder ihres/ seines beauftragten Vertreters.
  8. Der Stiftungsrat beruft in der ersten Sitzung seiner Amtszeit einen Dringlichkeitsausschuss der über Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung erlauben, entscheidet. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates.
  9. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Landesbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen.

§ 7 Der Stiftungsrat: Aufgaben

  1. Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
    er entscheidet über die Grundsätze der Arbeit der Stiftung für seine Amtszeit,
    er erlässt eine Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Vorstand,
    er bestellt auf Vorschlag der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden des Stiftungsrates den Vorstand, die Präsidentin/ den Präsidenten der Stiftung (Vorsitzende/ Vorsitzender des Vorstands) und die stellvertretende Präsidentin/ den stellvertretenden Präsidenten
    er entscheidet über die Berufung eines Beirates,
    er beschließt über die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts.
     
  2. Der Stiftungsrat kann die ausgeschiedene Präsidentin/ den ausgeschiedenen Präsidenten der Stiftung zur Ehrenpräsidentin bzw. zum Ehrenpräsidenten berufen. Die Ehrenpräsidentin/ der Ehrenpräsident ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands und des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 Der Stiftungsvorstand: Bestellung, Amtsdauer, Wiederwahl

Der Stiftungsvorstand besteht aus der Präsidentin/ dem Präsidenten der Stiftung (Vorsitzende/ Vorsitzender des Vorstands), ihrem/ seinem Vertreter und vier weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit der bestellten Mitglieder ist einheitlich; sie beträgt fünf Jahre und endet für alle auch dann, wenn nur ein Mitglied eine fünfjährige Amtszeit erreicht hat. Die verschiedenen Landesteile sollen bei der Zusammensetzung des Vorstands Berücksichtigung finden.

Die Neubestellung soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur Neubestellung des Vorstands fort.

Scheidet die Präsidentin/ der Präsident, ihr/ sein Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird gem. § 7 (1) in Verbindung mit § 8 (1) eine Nachfolgerin/ ein Nachfolger bestellt. Die Bestellung der Präsidentin/ des Präsidenten oder ihres/ seines Stellvertreters kann durch den Dringlichkeitsausschuss erfolgen, wenn die Vertretung der Stiftung ansonsten bis zur nächstmöglich einzuberufenden Sitzung des Stiftungsrates  nicht gesichert wäre.

§ 9 Der Stiftungsvorstand: Aufgaben, Rechte und Pflichten

  1. Der Stiftungsvorstand beschließt jeweils im Benehmen mit dem Stiftungsrat
    das jährliche Arbeitsprogramm, unter Beachtung der durch den Stiftungsrat beschlossenen Grundsätze der Arbeitden Wirtschaftsplan und
    die mittelfristige Finanzplanung.
    Entscheidungen über Fördersummen von mehr als EUR 750.000,00 trifft der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat.
     
  2. Der Vorstand erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan zu den erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Stiftung. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf, der die Jahresrechnung (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung) und die Vermögensübersicht umfasst. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand unter Beachtung der gesetzlichen/steuerlichen Vorschriften Mittel der Stiftung einer Rücklage zuführen.
  3. Der Vorstand beschließt auf Vorschlag der und nach Vorbereitung durch die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer über Fördermaßnahmen, Ankäufe und Projekte.
  4. Der Vorstand bestellt einstimmig die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer und beschließt den Stellenplan. Er überwacht die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer und beschließt eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen, im Umlaufverfahren oder in anderen, auch elektronisch gescherten Formen. Sitzungen des Vorstands sollen dreimal jährlich stattfinden; weitere Sitzungen können stattfinden, wenn dies schriftlich durch zumindest 2 Vorstandsmitglieder bei der Präsidentin/ dem Präsidenten und der Geschäftsführung beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/ des Präsidenten.
  6. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung handelt durch die Präsidentin/ den Präsidenten allein, oder durch ihren/ seinen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  7. Der Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die den Mitgliedern des Vorstands entstandenen Aufwendungen und Auslagen können ihnen, auch pauschaliert, gemäß der Geschäftsordnung für Stiftungsrat und Stiftungsvorstand erstattet werden. Reisekosten werden ihnen nach den für Landesbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen erstattet.

§ 10 Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer: Aufgaben

  1. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
  2. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB und ist auch zu Grundstücksgeschäften vertretungsberechtigt.

§ 11 Der Förderverein, gesellschaftliches Engagement

Die Stiftung und ihre Arbeit werden durch einen Förderverein unterstützt. Alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Gebietskörperschaften sind zur Mitwirkung und Unterstützung der Stiftung, insbesondere durch ein Engagement im Förderverein aufgerufen.

§ 12 Der Beirat

Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung kann ein Beirat gebildet werden. Auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes beruft der Stiftungsrat Männer und Frauen, die die Arbeit der Stiftung fachlich begleiten.

§ 13 Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer bzw. eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

Der Prüfungsbericht und der Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat mit dem Rechenschaftsbericht zu dessen Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen.

§ 14 Auflösung der Stiftung, Änderungen der Satzung

  1. Stiftungsrat und Stiftungsvorstand können den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder die Auflösung der Stiftung mit der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Gremiums beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
  2. Stiftungsrat und Stiftungsvorstand beschließen mit der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Gremiums über Satzungsänderungen.
  3. Beschlüsse über wesentliche Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Ministerpräsidentin/ des Ministerpräsidenten. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen; Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.