Arbeitsgrundlagen

der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege

§ 1 Allgemeine Grundsätze

  1. Die Nordrhein-Westfalen-Stiftung hat Natur, Landschaft, Denkmäler und Kulturgüter zu sichern, für die Menschen erfahrbar zu machen sowie das Heimatgefühl und das Landesbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
  2. Diese gleichrangigen Aufgaben stehen in einem inneren Zusammenhang und beziehen sich aufeinander.
  3. Die Nordrhein-Westfalen-Stiftung unterstützt und fördert vorrangig private Initiativen am Ort und soll sich der ehrenamtlichen Mitarbeit von Einzelnen und Gruppen versichern, die für die Ziele und Aufgaben der Stiftung eintreten.

§ 2 Fördergrundsätze   

  1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes fördert die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung von unter Natur- oder Landschaftsschutz stehenden oder dafür geeigneten Flächen, von Denkmälern und von Kulturgütern und zu deren naturschutz- und denkmalgerechten Nutzung (Objektförderung) sowie Projekte (z. B. Veranstaltungen und Veröffentlichungen) zum Naturschutz und zur Heimat- und Kulturpflege (Projektförderung).
  2. Erwirbt die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Eigentum an Grundstücken, Denkmälern und Kulturgütern, so ist die Finanzierung zu erwartender Unterhaltungs- und Betriebskosten vorher zu sichern, z. B. durch bürgerschaftliche Selbstbeteiligung über Fördervereine, Trägergesellschaften und Stiftungen und/oder durch Gemeinden/Gemeindeverbände. Laufende Betriebsausgaben werden nicht gefördert.
  3. Da die Nordrhein-Westfalen-Stiftung insbesondere dort tätig werden soll, wo die öffentliche Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird, ist vor einer Entscheidung über Ankauf- oder Fördermaßnahmen die Möglichkeit öffentlicher Förderung zu prüfen. Die Stiftung ist nicht daran gehindert, sich an Maßnahmen Dritter zu beteiligen, wenn anders die Maßnahme nicht verwirklicht werden kann. Die Leistungskraft des Empfängers der Zuwendung ist angemessen zu berücksichtigen.
  4. Maßstab für die Förderung von Objekten und Projekten ist nach der Satzung ihre Bedeutung für die Schönheit, die Vielfalt und die Geschichte des Landes und das Heimatgefühl und das Landesbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Vorzugswürdig sind Objekte und Projekte, die mehrere dieser Kriterien erfüllen.
  5. Die Förderung kleiner Maßnahmen steht dabei gleichberechtigt neben den größeren Vorhaben der Nordrhein-Westfalen-Stiftung. Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sind gleichgewichtige Ziele. Alle Landesteile sollen berücksichtigt werden.


§ 3 Finanzierungsgrundsätze

  1. Die Nordrhein-Westfalen-Stiftung darf sich nur im Rahmen verfügbarer Mittel zur Durchführung von Ankaufs- und Fördermaßnahmen verpflichten. Sie kann im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuschlagen bzw. in freie Rücklagen einstellen (§ 58 Ziffer 7a Abgabenordnung). Die Aufnahme von Krediten für Ankäufe und längerfristige Maßnahmen soll ausgeschlossen bleiben.
  2. Für Vorhaben, deren Durchführung sich über ein Rechnungsjahr hinaus erstreckt, können gemäß § 58 Ziffer 6 Abgabenordnung Rücklagen in der erforderlichen Höhe gebildet werden. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.


§ 4 Zusammenarbeit

  1. Die Nordrhein-Westfalen-Stiftung arbeitet partnerschaftlich mit allen Verbänden und Organisationen zusammen, die im Sinne des Stiftungszweckes tätig sind.
  2. Die Nordrhein-Westfalen-Stiftung arbeitet eng mit den für den Naturschutz sowie den für Heimat- und Kulturpflege zuständigen Behörden, insbesondere den Landesministerien, den kommunalen Gebietskörperschaften und den kommunalen Verbänden, Kirchen und Religionsgemeinschaften zusammen.


§ 5 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Neben der eigenen Öffentlichkeitsarbeit kann die Nordrhein-Westfalen-Stiftung die Öffentlichkeitsarbeit Dritter fördern, wenn dies den Zielen und Aufgaben der Nordrhein-Westfalen-Stiftung dient und die Idee der Stiftung bekannter macht.
  2. Die Nordrhein-Westfalen-Stiftung wirbt in Absprache mit der Westdeutschen Lotterie-Gesellschaft in der Öffentlichkeitsarbeit für die Rubbellos-Lotterie auch mit einzelnen Projekten der Nordrhein-Westfalen-Stiftung für die Idee der Stiftung und die Grundlagen ihrer Finanzierung.


§ 6 Verfahrensgrundsätze

  1. Zuwendungen werden auf (formlosen) Antrag gewährt. Die Nordrhein-Westfalen-Stiftung kann zu dem Antrag eine Stellungnahme der zuständigen Behörden einholen. Sie ist an diese Stellungnahme nicht gebunden.
  2. Aus dem Antrag müssen Zielsetzung, Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung sowie die Höhe und Art der angestrebten Förderung durch die Stiftung ersichtlich sein. Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob bei anderen Stellen zum gleichen Zweck bereits Mittel beantragt worden sind. Bei Baumaßnahmen sind außerdem Bauunterlagen (Pläne, Erläuterungen usw.) beizufügen.
  3. Vor der Auszahlung von Zuwendungen hat sich der Zuwendungsempfänger zur zweckgerechten Verwendung der Zuwendung rechtsverbindlich zu verpflichten und ggf. entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen anzuerkennen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Arbeitsgrundsätze treten am 29.06.1988 in Kraft.