Satzung

des Fördervereins Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege e. V.

Satzung des Fördervereins Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege e. V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29. August 2009.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Förderverein Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat-
         und Kulturpflege e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)    Zweck des Vereins ist es, die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und
        Kulturpflege ideell und materiell zu unterstützen, das Heimatgefühl und das Landesbewusstsein
        der Bürger zu stärken und mit beizutragen, dass aus dem Stiftungsgedanken eine
        Bürgerbewegung wird.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
        Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
(3.1) Werbung für die Ziele der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege;
(3.2) Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des
        öffentlichen Lebens und zu den Medien;
(3.3) Sammlung und Zuwendung von Förderungsmitteln an die Nordrhein-Westfalen-
        Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege;
(3.4) Veröffentlichungen;
(3.5) Durchführung von Veranstaltungen;
(3.6) Werbung von Mitgliedern.
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
        Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
        Vergütungen begünstigt werden.
(6)    Bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Nordrhein-Westfalen-
        Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege.
(7)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der
        Satzung, der Fragen der Gemeinnützigkeit betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim
        Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:
(2)    Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
        erwerben.
(3)    Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie wird durch
        Zusendung eines Mitgliedsausweises bestätigt.
(4)    Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein und die Nordrhein-Westfalen-
        Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag
        des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen
        werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch
        Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)    Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
        Vorstand.
(3)    Ein Mitglied, das die Beitragszahlung einstellt und trotz Erinnerung auch nicht wieder aufnimmt,
        wird von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen
        des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des
        Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
        Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt
        zu machen.

§ 5 Mitgliedsrechte

Die Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Zustellung der Mitgliederzeitschrift, auf freien Eintritt bei allen Einrichtungen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege selber und auf ein ermäßigtes Eintrittsgeld bei Einrichtungen, die von der Nordrhein-Westfalen-Stiftung gefördert und im Einzelnen in der Mitgliederzeitschrift aufgeführt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
        stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und
        mindestens einem/er Beisitzer/in.
(2)    Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder
        der/die stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3)    Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich
        bevollmächtigter/e Vertreter/in des Vorstands tätig.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
        Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
(2)    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2.1) Berufung des Kuratoriums;
(2.2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(2.3) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für
        jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
(2.4) Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste;
(2.5) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)    Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
        Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
(2)    Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben
        Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der
        Mitgliederversammlung abberufen werden.
(3)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die
        restliche Amtsdauer des Vorstands einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
        vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht
        angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
        der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
        Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
        stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
        Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(4)    Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden oder
        vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung
        vorzulegen.
(5)   Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
        teilzunehmen.

§ 12 Kuratorium

(1)    Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Vereins.
        Es setzt sich werbend für die Zwecke des Vereins ein und fördert die Mitgliederwerbung und
        Öffentlichkeitsarbeit.
(2)    Der Vorstand beruft für einen Zeitraum von drei Jahren aufgrund eines eigenen Vorschlages,
        eines Vorschlages der Mitgliederversammlung oder eines einzelnen Mitgliedes Persönlichkeiten
        des öffentlichen Lebens als Mitglieder des Kuratoriums.
(3)    Zu wichtigen Beschlüssen muss der Vorstand das Kuratorium hören.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
        Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
        Jede juristische Person oder jede Personenvereinigung wird jeweils als ein Mitglied gezählt.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2.1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
        Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
(2.2) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
(2.3) Wahl des Vorstands;
(2.4) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
(2.5) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes.
(2.6) Berufung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)    Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
        unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder durch Veröffentlichung in der
        Stiftungszeitung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
        schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu
        Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und
        Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
        die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
        von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein
        Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
(2)    Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss
         schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3)    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4)    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
        abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
        Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks
        ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5)    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
        Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
        zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
        Stichwahl statt.Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten
        hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende
        Los.
(6)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der
        jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)    Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
        der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
        vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2)    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Nordrhein-Westfalen-
        Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege.
(3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
        Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.