ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Vertragsbedingungen zur Förderung von Projekten durch die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege
in der Fassung vom 17.07.2007

1. Anwendung

a) Diese Bedingungen enthalten die für die Projektförderung zwischen uns anwendbaren vertraglichen Regelungen, soweit sich nicht aus dem Fördervertrag Weiteres oder Abweichendes ergibt.
b) Diese Bedingungen stellen zusammen mit dem Fördervertrag sowie den von Ihnen eingereichten Unterlagen die vollständige Vertragsgrundlage dar.
c) Bereits mit der Beantragung des Zuschusses sind alle notwendigen Unterlagen mit einzureichen. Hierzu gehören insbesondere Kosten- und Finanzplanung einschließlich vorgesehener Eigenleistungen und Eigenmittel, etwaige Drittmittel sowie zu erwartende Einkünfte aus dem Projekt. Eine Bearbeitung des Projekts und eine Auszahlung der Fördermittel kann erst geschehen, nachdem diese Unterlagen geprüft wurden.
d) Beachten Sie bitte, dass Ihre Angaben bindend sind. Etwaige Differenzbeträge zwischen den tatsächlichen Kosten und den gewährten Förderbeträgen und anderen für das Projekt zur Verfügung stehenden Geldmittel sind von Ihnen zu tragen.
e) Die Verwendung von Fördermitteln für Vergütung, Werklohnansprüche und andere Zahlungen für Lieferungen und Leistungen an Mitglieder des Projektträgers oder an juristische Personen, deren Organ oder Gesellschafter Mitglieder des Projektträgers sind, ist nur statthaft, soweit diese Vergabe mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie mit den Grundsätzen des Ehrenamts in Übereinklang steht. Fördermittel stehen nicht für Bewirtungskosten zur Verfügung.
f) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind weder abtretbar, noch dürfen sie als Sicherheit verwandt werden.


2. Umfang der Förderung

a) Mittel der Nordrhein-Westfalen-Stiftung werden im Rahmen der Projektförderung entweder als Fehlbetragsfinanzierung oder als Vollförderung zur Verfügung gestellt. Welche Form der Finanzierung zwischen uns vereinbart ist, ergibt sich aus dem gesonderten Fördervertrag.
b) Eigenmittel, Drittmittel sowie etwaige Einahmen aus dem Projekt müssen von Ihnen so verwandt werden, wie Sie dies im Förderantrag dargelegt haben. Eine andere Verwendung von Drittmitteln, Eigenmitteln oder Einnahmen aus dem Projekt berechtigt uns zur Kürzung der Förderung und stellt eine wesentliche Vertragsverletzung Ihrerseits dar.
c) Wir müssen uns vorbehalten, die von uns gewährten Zahlungen zurückzufordern, soweit es Differenzen zwischen der Finanzplanung und den tatsächlichen Kosten geben sollte. Die entsprechende Rückforderung wird nach einer Prüfung des Schlussverwendungsnachweises angeordnet.


3. Auszahlung der Fördermittel

a) Wir sind berechtigt, die Fördermittel insgesamt oder in Teilbeträgen auszuzahlen, sobald Ihrerseits die Voraussetzungen für die Auszahlung geschaffen sind und ein entsprechender Abruf, ggf. unter Beifügung von Dokumenten, die sich aus dem Fördervertrag ergeben, in Schriftform vorliegt. Wir dürfen 20 % der Fördersumme bis zur Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises stets zurückhalten.
b) Sie sind im Übrigen verpflichtet, Teilzahlungen nur in der Höhe anzufordern, wie Sie sie für innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung fällig werdende Zahlungen an Dritte benötigen.
c) Soweit sich im Laufe der Projektarbeit herausstellt, dass die gemäß Ziffer 3 b) angeforderten Zuschüsse von Ihnen nicht innerhalb des Zweimonatszeitraums verbraucht werden können, so sind diese unverzüglich nach Kenntnis an uns zurückzuüberweisen. Die zurückzuüberweisenden Beträge sind gem. Ziffer 11 d) spätestens ab dem Ablauf des Zweimonatszeitraums zu verzinsen; wir werden in der Regel unseren Zinsanspruch mit Ihrem Anspruch auf eine erneute Auszahlung von Fördermitteln verrechnen. Die Beträge werden dann zu einem späteren Zeitpunkt auf schriftlichen Antrag hin erneut ausgezahlt, soweit die Auszahlungsvoraussetzungen dann vorliegen.


4. Sicherung der Fördermittel

Die von uns gewährten Fördermittel werden durch verschiedene Sicherungsmittel gesichert. Diese Sicherungsauflagen ergeben sich aus dem Fördervertrag; sie sind zugleich Zahlungsvoraussetzungen.


5. Weitere Fördermittel

Sie sind verpflichtet, uns über die Beantragung weiterer Zuwendungen für dasselbe Projekt bei anderen Stellen oder eine anderweitige Finanzierung desselben Projekts durch andere Stellen unverzüglich zu unterrichten. Wir behalten es uns vor, die von uns gewährte Förderung im Hinblick auf erhaltene oder zu erhaltende weitere Fördermittel um den Betrag dieser weiteren Fördermittel zu kürzen.


6. Anderweitige Verwendung der Fördermittel

Die von uns geleisteten Fördermittel stehen ausschließlich für die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehenden Kosten zur Verfügung. Soweit Sie diese Fördermittel für andere Kosten verwenden wollen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, so sind Sie verpflichtet, uns schriftlich über die beabsichtigte anderweitige Verwendung zu informieren. Eine solche anderweitige Verwendung ist nur statthaft, wenn wir eine schriftliche Einwilligung erteilen. Erteilen wir eine solche schriftliche Einwilligung nicht, oder verwenden Sie Mittel für nicht unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Kosten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die entsprechenden Beträge zurückzufordern oder von zukünftigen Fördermitteln einzubehalten.


7. Erfolgskontrolle, Nachweis der Verwendung

a) Im Interesse der Erfüllung unserer Stiftungsaufgaben sind Sie verpflichtet, uns über den Fortgang des Projekts zu informieren und uns beständig über die Verwendung der Mittel zu berichten.
b) Für die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zur Information über den Fortgang des Projekts reichen schriftliche Mitteilungen an uns. Diese schriftlichen Mitteilungen haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die erste Mitteilung erfolgt in Abwesenheit einer gesonderten Vereinbarung spätestens ein Jahr, nachdem Sie die ersten Fördermittel erhalten haben. Sie sind verpflichtet, uns auch zu einem früheren Zeitpunkt oder in anderen zeitlichen Abständen auf unsere Anforderung hin zu informieren.
c) Neben den Berichten über den Fortgang des Projekts sind Sie verpflichtet, uns gegenüber über wesentliche Veränderungen der der Bewilligung zu Grunde liegenden Tatsachen unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

Insbesondere
  • wenn der Projektzweck nicht zu erreichen ist oder nicht aufrecht erhalten werden kann,
  • wenn vorhandene oder bewilligte Mittel nicht ausreichen, um das Projekt so herzustellen bzw. durchzuführen, wie im Antrag beschrieben,
  • wenn das Projekt aus anderen Gründen gefährdet ist, etwa bei Verlust oder Beschädigung der wesentlichen Gegenstände, bei Entfall der räumlichen Voraussetzungen für das Projekt oder der personellen Voraussetzungen für das Projekt oder ähnlichen Gründen,
  • über einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Projektträgers, die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Verlust der Gemeinnützigkeit des Projektträgers oder dessen anderweitige Liquidation.


d) Sie sind verpflichtet, die Verwendung der Fördermittel in geordneter und nachvollziehbarer Form schriftlich nach den Anforderungen dieses Abschnitts oder nach einer etwaigen Regelung im Fördervertrag nachzuweisen.
e) Der Nachweis hat uns gegenüber schriftlich zu erfolgen. Hierbei sind die Belege in geordneter und kommentierter Form ebenso vorzulegen wie eine geordnete textliche Darstellung der Verwendung (Sachbericht). Die Belege sind unter Beachtung des Finanzierungs- und Kostenplans in entsprechender Darstellung beizubringen. Etwaige weitere Anforderungen ergeben sich aus dem zwischen uns geltenden Fördervertrag.
f) Nachweise über die Verwendung der Mittel im Sinne von Ziffer 7 d) sind in folgenden Fristen und Formen vorzulegen:

  • wenn das Projekt bis zum Ende des Jahres, in dem Zuwendung bzw. Teilbeträge ausgezahlt wurden, noch nicht abgeschlossen war, bis zum 30. April des Folgejahres als Teilverwendungsnachweis in einfacher Form,
  • wenn das Projekt (bzw. die Herstellungs-/Ankaufs-/Bauphase usw.) abgeschlossen ist, innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung dieses Zuwendungszweckes. In diesem Fall sind zusammen mit dem zahlenmäßigen Nachweis auch die Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) für alle Zahlungen sowie die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Diese Unterlagen erhalten Sie nach Prüfung des Verwendungsnachweises zurück. Die Belege müssen Angaben und Anlagen enthalten, die es uns ermöglichen, die Verwendung nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Bei Ausgabenbelegen sind insbesondere der Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, der Zahlungsnachweis und bei Gegenständen der Verwendungszweck zu bezeichnen. Im Verwendungsnachweis ist vom Projektträger zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.


g) Ist ein Verwendungsnachweis für das geförderte Projekt insgesamt von einer anderen Stelle geprüft worden (z. B. von einer Bewilligungsbehörde einer Stadt, eines Kreises oder des Landes Nordrhein-Westfalen), so können wir im Einzelfall den dortigen Bericht als ausreichenden Verwendungsnachweis anerkennen und auf die Vorlage der Originalbelege verzichten. In diesem Fall reicht eine tabellarische Aufstellung aller zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben sowie eine Kopie des Prüfberichtes der Prüfstelle.
h) Sie sind verpflichtet, alle Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht eine längere Aufbewahrungsrist in anderen Vorschriften bestimmt ist.
i) Wir sind im Übrigen berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern und die Verwendung der Zuwendung durch Prüfung vor Ort einschließlich der Einsicht in Bücher, Belege und alle übrigen Geschäftsunterlagen zu prüfen oder durch von uns Beauftragte prüfen zu lassen. Die entsprechenden Prüfungen werden wir schriftlich ankündigen. Sie können verlangen, dass die Prüfung, wird ein Dritter beauftragt, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten durchgeführt wird.


8. Folgen der Vertragsverletzung

a) Ihre Vertragsverletzungen begründen Schadenersatzansprüche für uns. Sie sind in diesem Zusammenhang auch für das Verhalten der von Ihnen in die Erfüllung Ihrer Vertragspflichten gegenüber der Nordrhein-Westfalen-Stiftung eingeschalteten Dritten sowie für eigenes Verschulden verantwortlich. Unsere Rechte ergeben sich insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und reichen von der Geltendmachung von Schadenersatz bis zur Auflösung des mit Ihnen bestehenden Fördervertragsverhältnisses.
b) In diesem Zusammenhang können wir insbesondere ohne weitere Nachfristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen und etwaig geleistete Zahlungen zurückverlangen, soweit eine wesentliche Vertragsverletzung Ihrerseits vorliegt. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde,
  • Sie unsere Fördermittel oder Drittmittel nicht Ihrem Förderantrag entsprechend verwandt haben,
  • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit den bewilligten Fördermitteln unter den festgesetzten Auflagen nicht zu erreichen ist,
  • die Fördermittel bzw. die damit beschafften oder hergestellten Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden,
  • eine auflösende Bedingung der Förderung eingetreten ist oder eine aufschiebende Bedingung endgültig nicht mehr eintreten kann,
  • die Fördermittel nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden sind,
  • Auflagen nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist, einschließlich einer etwaigen Nachfrist, erfüllt sind, etwa der Verwendungsnachweis nicht vorliegt oder andere Mitteilungspflichten verletzt werden,
  • Sie gegen die Verpflichtungen zur Mitwirkung an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verstoßen,
  • oder ein vergleichbar schwerwiegender anderer Grund vorliegt.


c) Soweit Sie lediglich fahrlässig handeln, behalten wir es uns vor, Ihnen gegenüber nicht den vollen Schaden geltend zu machen, sondern Beträge für die zweckentsprechende Nutzung als unseren Anspruch mindernd anzuerkennen. Hierbei kann sich unser Anspruch wie folgt verringern:

  • bei Förderung zu Arbeiten an einem unbeweglichen Gegenstand oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstandes bei einer Förderhöhe bis zu 50.000 EUR um 4% des Förderbetrages p.a. der zweckentsprechenden Nutzung,
  • bei Förderung zu Arbeiten an einem unbeweglichen Gegenstand oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstandes bei einer Förderhöhe über 50.000 EUR um 2% des Förderbetrages p.a. der zweckentsprechenden Nutzung,
  • bei Förderungen zum Erwerb oder zu Arbeiten an einem beweglichen Gegenstand um 10 % des Förderbetrages p.a. der zweckentsprechenden Nutzung.


d) Soweit Sie erhaltene Fördermittel unter Verstoß gegen diese Bedingungen, abweichend von Ihren Angaben im Antrag auf Projektförderung oder unter Verstoß gegen weitere Vereinbarungen oder Bedingungen oder unter Verstoß gegen Auflagen auszahlen, so verpflichten Sie sich, diese Beträge einschließlich etwaiger Zinsansprüche an uns auf erstes Anfordern zurück zu erstatten.


9. Unsere Haftung

Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder durch einen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haften wir nur für Fahrlässigkeit. Bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


10. Öffentlichkeitsarbeit

Sie verpflichten sich zu einer gemeinsamen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit der NRW-Stiftung. Die konkreten Maßnahmen hierzu ergeben sich aus dem Fördervertrag.


11. Allgemeines

a) Etwaige Veränderungen dieses Vertrages bedürfen ebenso der Schriftform wie ein Verzicht oder eine Abänderung dieses Formerfordernisses.
b) Mitteilungen von uns bedürfen lediglich der Textform. Sie gelten als zugegangen, wenn sie durch uns an die letzte, uns bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
c) Soweit Sie durch mehrere Personen vertreten werden, reicht es aus, wenn unsere Mitteilungen, Erklärungen oder andere Kommunikation an eine vertretungsberechtigte Person gesandt werden.
d) Etwaige Forderungs- und Schadenersatzansprüche werden mit dem gesetzlichen Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz ab Entstehung des Anspruchs verzinst.
e) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Düsseldorf.


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